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FAQs Leihgeräte für Lehrkräfte

Anfang

Was ist die Rechtsgrundlage?

Was wird gefördert?

Wie ist die Administration der Geräte bzw. deren Ersatz geregelt?

Wer erhält die Zuwendungen?

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Ist eine doppelte Förderung möglich (Bspw. EU-Mittel und Mittel aus dem Digitalpakt?)

Wie hoch ist der Fördersatz?

Wer verleiht die Geräte?

Bis wann sind die Anträge einzureichen?

Sind auch Referendare mit Endgeräten auszustatten?

Können auch Kolleginnen und Kollegen mit Endgeräten aus dem Digitalpakt ausgestattet werden, die in 2022 ihre Stelle antreten bzw. ihren Vorbereitungsdienst beginnen?

Gibt es aktuell noch Mittel?

Welche Gegenstände fallen unter die Begrifflichkeit „erforderliches Zubehör“ (Nummer 2.1)?

Wie werden die Mittel der Risikorücklage verwendet?

Warum weichen die Förderbeträge in der Endfassung von der Anhörungsfassung der Förderrichtlinie ab?

Wird ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt, wenn bereits ein privates Endgerät vorhanden ist?

Können vorhandene schulische Endgeräte als Ausstattungsergänzung verwendet werden?

Erhält jede Lehrkraft das gleich Endgerät?

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Was ist die Rechtsgrundlage

Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 27. Januar 2021 sowie RdErl. d. MK v. 04.06.2021, - 54-80009-01-1.1. Zum Anfang

Was wird gefördert?

Schulgebundene mobile Endgeräte (Laptop, Tablets, IPad – Ausnahme Smartphones) werden den Lehrkräften als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Sie sind in eine durch den DigitalPakt förderfähige schulische IT-Infrastruktur zu integrieren. Sollte die Infrastruktur zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht bestehen, so kann diese bis zum Ende des DigitalPakts Schule hergestellt werden. Zum Anfang

Wie ist die Administration der Geräte bzw. deren Ersatz geregelt?

Eine Ersatzbeschaffung für verlorene oder defekte Geräte (mit Ausnahme von Garantiefällen) durch den Schulträger ist nicht vorgesehen. First-Level-Support kann in der Schule durch das Landespersonal sichergestellt werden. Der Schulträger ist nicht verpflichtet, weiteren Support für die Leihgeräte für Lehrkräfte zu gewährleisten, ist aber für die Administration der Geräte und Einbindung in die schulische IT-Infrastruktur verantwortlich. Zum Anfang

Wer erhält die Zuwendungen?

Der Schulträger. Zum Anfang

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Alle Maßnahmen, die im Zeitraum 27.01.2021 bis 31.12.2021 abgeschlossen worden sind. Begründete Ausnahmen von der Frist müssen mit der Behörde abgestimmt werden. Zum Anfang

Ist eine doppelte Förderung möglich (Bspw. EU-Mittel und Mittel aus dem Digitalpakt?)

Nein. Zum Anfang

Wie hoch ist der Fördersatz?

100 % - davon 90 % Bundesmittel und 10 % Landesmittel. Zum Anfang

Wer verleiht die Geräte?

Es handelt sich um Leihgeräte, welche den Lehrkräften von der Schule im Auftrag des Trägers ausgeliehen werden. Zum Anfang

Bis wann sind die Anträge einzureichen?

Bis zum 30.09.2021. In begründeten Ausnahmefällen bis 31.03.2022. Zum Anfang

Sind auch Referendare mit Endgeräten auszustatten?

Ziel ist es, dass jede hauptamtliche bzw. hauptberufliche Lehrkraft in den Schulen unabhängig von der Höhe ihres Stellenanteils über ein digitales Endgerät verfügt, um digital unterstützten Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen durchführen zu können. Der Schulträger entscheidet in Absprache mit den Schulleitungen, wie das Ziel, alle hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen Lehrkräfte mit Endgeräten auszustatten, erreicht wird. Bei abgeordneten Lehrkräften sowie Lehrkräften im Vorbereitungsdienst werden die Geräte über die Stammschule bereitgestellt. Zum Anfang

Können auch Kolleginnen und Kollegen mit Endgeräten aus dem Digitalpakt ausgestattet werden, die in 2022 ihre Stelle antreten bzw. ihren Vorbereitungsdienst beginnen?

Nein. Es handelt sich um eine einmalige Zuwendung für einen klar definierten Zeitrahmen. Sollten jedoch Endgeräte von Lehrkräften zurückgegeben werden, die (a) in den Ruhestand oder (b) den Dienstposten wechseln, so können diese Geräte für neue Kolleginnen und Kollegen verwendet werden. Zum Anfang

Gibt es aktuell noch Mittel?

Die Fördermittel sind ausgeschöpft. Es stehen keine Fördermittel mehr zur Verfügung. Zum Anfang

Welche Gegenstände fallen unter die Begrifflichkeit „erforderliches Zubehör“ (Nummer 2.1)?

Zum erforderlichen Zubehör gehören Gegenstände, die sich direkt auf das Endgerät beziehen. Dazu gehören Schutzhüllen, Tastaturen und USB-Sticks. Nicht dazu gehören Drucker, Bildschirme sowie Versicherungen. Zum Anfang

Wie werden die Mittel der Risikorücklage verwendet?

Gemäß der Anlage zur Richtlinie hat das Kultusministerium eine Risikorücklage von 3 % gebildet. Es wird derzeit ein Verfahren ausgearbeitet, wie die Risikorücklage verwendet wird. Zum Anfang

Warumweichen die Förderbeträge in der Endfassung von der Anhörungsfassung der Förderrichtlinie ab?

Die Endfassung ist entscheidend, da nur in ihr die neueste verfügbare Schulstatistik von 2020 herangezogen wurde, hauptamtliche und nicht befristete Lehrkräfte, Lehrkräfte in Ausbildung und Doppelzählungen durch Reduzierung auf Stammschulen vermieden wurden und Fusionen und sonstige Änderungen der Trägerschaft berücksichtigt wurden. In Summe sind die Fördervolumina in der Anhörungsfassung und der Endfassung gleich. Zum Anfang

Wird ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt, wenn bereits ein privates Endgerät vorhanden ist?

Das Ziel des Zuwendungsprogramms "Leihgeräte für Lehrkräfte" ist es, jeder Lehrkraft ein digitales Endgerät dienstlich zur Verfügung zu stellen. Private digitale Endgeräte bleiben hierbei unberücksichtigt. Zum Anfang

Könnenvorhandene schulische Endgeräte als Ausstattungsergänzung verwendet werden?

Es ist möglich, dass bereits in den Schulen befindliche, durch Lehrkräfte genutzte mobile Endgeräte der Schulträger zur Ausstattungsergänzung herangezogen werden. Dies ist z.B. in den Schulen der Fall, in denen der Schulträger ggf. einzelne Lehrkräfte vorab mit mobilen Endgeräten ausgestattet hat. Ansonsten gilt jedoch der Grundsatz, dass jede hauptamtliche/- berufliche Lehrkraft durch das Zuwendungsprogramm ausgestattet wird - auch wenn die Lehrkraft daraus keinen "Anspruch" gegenüber dem Schulträger ableiten kann. Zum Anfang

Erhält jede Lehrkraft das gleiche Endgerät?

Schulen und Schulträger können im Benehmen miteinander entscheiden, ggf. Lehrkräfte mit unterschiedlichen Geräten auszustatten, wenn dies im Sinne des Unterrichts erforderlich ist. Zum Anfang

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