FAQs zum Antragswesen
Weitere FAQs zum DigitalPakt Schule
Weitere FAQs zur Registrierung Schulträger N-DiPS
Ab wann und bei wem können Anträge gestellt werden?
Die Richtlinie ist zum 08.08.2019 in Kraft getreten. Damit können zu Beginn des Schuljahres 2019/ 2020 die ersten Anträge gestellt werden. Eine Antragstellung erfolgt über die Software n-DiPS.
Mit der Bearbeitung der Förderanträge ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück beauftragt. Das Fachteam DigitalPakt ist unter der Telefonnummer 0541/ 77046-555 zu erreichen. Zum Anfang
Wie erhalte ich den Zugang zur Software und eine digitale Signatur?
DasRLSB Osnabrück verschickt die Registrierdaten postalisch an die Antragssteller. In dem übersandten Schreiben ist eine Erklärung zur Erlangung einer digitalen Signatur enthalten.
Öffentliche Schulträger können auf das DOI-Portal von IT.N zugreifen und ein Softwarezertifikat beantragen: https://doi.telesec.de/doi/ee/itn/login/displayLogin.html.
Private Schulträger finden Anbieter einer qualifizierten digitalen Signatur auf der folgenden Seite: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/ElektronischeVertrauensdienste/QualifizierteVD/QualifizierteSignatur/QualZertifikateSignatur_node.html.
Das für die Signatur ebenfalls erforderliche Programm Governikus Signer WebEdition wird bei der Signatur direkt in NAVO angeboten. Zum Anfang
Wer ist antragsberechtigt?
Der DigitalPakt gilt gleichermaßen für die öffentlichen wie für die Schulen in freier Trägerschaft. Antragsberechtigt sind die Schulträger bzw. freien Träger und nicht die Schulen. Für landesweite und länderübergreifende Maßnahmen sowie für die Schulen in Landesträgerschaft sind die Länder antragsberechtigt.
Aus den Mitteln der landesweiten Maßnahmen werden die Studienseminare in einem gesonderten Verfahren direkt durch das Land ausgestattet.
Antragsberechtigt sind nur die Schulträger und nicht die Schulen selbst. Gelder können nur dann an die Schulträger gehen, wenn diese einen Antrag gestellt haben. Zum Anfang
Brauche ich ein Medienbildungskonzept bei der Antragsstellung?
Voraussetzung einer Förderung ist ein Medienbildungskonzept an den Schulen. Das Konzept muss nicht bei Antragsstellung bereits vorliegen, aber es muss im Förderzeitraum erarbeitet werden.
Das Medienbildungskonzept muss Aussagen mit Bezug zu beantragten Fördergegenständen enthalten
a) zur Ausstattungsplanung und Internetanbindung
b) zum pädagogischen Einsatz und zum Erwerb von Medienkompetenz im schuleigenen Curriculum sowie
c) zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung der Lehrkräfte.
Bei Antragstellung muss im Antragsformular ein pädagogisch-technisches Anforderungsprofil zu den Punkten a-c eingetragen werden. Zum Anfang
Was ist förderfähig?
2.1 Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände; Serverlösungen jedoch nur, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung von keinem Anbieter ein Anschluss der betreffenden Schule an das Glasfasernetz innerhalb von mindestens 12 Monaten garantiert werden kann,
2.2 die Einrichtung von schulischem WLAN mit den in Anlage 1 definierten technischen Mindeststandards,
2.3 Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-/Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloud-Angebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden oder im Aufbau befindlichen Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten,
2.4 Anzeige- und Interaktionsgeräte (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum pädagogischen Betrieb in der Schule,
2.5 digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,
2.6 Mobile Endgeräte (Tablets, Laptops und Notebooks) inkl. Lade- und Aufbewahrungszubehör, wenn
d) die Schule über die notwendige Infrastruktur nach den Nummern 2.1 bis 2.5 verfügt,
e) spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen den Einsatz solcher Geräte erfordern und dies in einem pädagogisch-technischen Anforderungsprofil (4.3) der Schule dargestellt ist, der Antragsteller bestätigt, dass weitere Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 nicht erforderlich sind, und
f) die Gesamtkosten für mobile Endgeräte von 25 000 Euro je einzelne Schule nicht überschritten werden.
2.7 Leasing von IT-Infrastruktur ist nur dann eine förderfähige Investition, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing oder Mietkauf handelt und nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet werden (insbesondere Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing günstiger ist als Kauf.
2.8 ab dem 3. 6. 2020 die Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden, sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit beauftragten Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule stehen und dem Aufbau von Administrationsstrukturen dienen, d.h.:
2.8.1 befristete Personalausgaben als Personal- oder Sachmittel für professionelle Administrations- und Support-Strukturen der Schulträger und
2.8.2 pauschalierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die beim Land Niedersachsen oder bei Schulträgern angestellt sind, in Höhe von maximal 10.000 EUR einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbidlungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetz werden oder deren Einführung konkret geplant ist. Zum Anfang
Geht es grundsätzlich um einmalige Förderungen oder ggf. mehrjährige, verlängerbare?
Der errechnete Betrag bleibt bis zum 16.05.2023 für jeden Schulträger reserviert. Der Zeitpunkt und die Anzahl der Anträge spielt also keine Rolle. Bis zum 16.05.2023 können Schulträger dann mehrfach Anträge stellen, bis sie ihren Maximalförderbetrag ausgeschöpft haben.
Wichtiger Hinweis: Bis dahin nicht abgerufene Mittel werden anschließend neu verteilt, damit möglichst der vollständige Abfluss aller Mittel erfolgt. Zum Anfang
Für diese Maßnahmen sind nur selbständige, noch nicht begonnene Abschnitte förderfähig. Zum Anfang
Wann ist die „Gesamtfinanzierung“ gesichert?
Die Ausgaben und Einnahmen müssen deckungsgleich sein. Hierbei sind alle Einnahmen – auch die beantragte Zuwendung und ggfs. Eigenmittel oder Drittmittel mit zu berücksichtigen. Zum Anfang
Wann ist eine Maßnahme zusätzlich?
Für das bis zum 30.06.2023 geltende Verfahren der Verteilung der Fördermittel mit Budget:
Nach der Richtlinie ist die Maßnahme zusätzlich, wenn die Zuwendung zur Finanzierung einer Maßnahme eingesetzt wird, deren Gesamtfinanzierung ohne die Zuwendung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft oder durch einen Wirtschaftsplan o. Ä. eines sonstigen Zuwendungsempfängers gesichert ist.
Von dieser Regelung sind in erster Linie Haushalts- und Wirtschaftspläne des Haushaltsjahres 2020 ff. betroffen. Die Antragstellenden haben nach Inkraftreten der Richtlinie am 08.08.2019 Kenntnis über das Erfordernis der Zusätzlichkeit erlangt und müssen dies in der Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne ab dem HHJ 2020 zwingend beachten. Hierbei ist die Zusätzlichkeit bspw. dann gegeben, wenn in dem Haushaltsplan einer kommunalen Körperschaft zu dem Ausgabetitel ein entsprechender Einnahmetitel eingerichtet wurde, über den die Zuwendung des Bundes und des Landes vereinnahmt wird.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die hiesige Richtlinie zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung des HHJ 2019 noch nicht Inkraft getreten war und die Antragstellenden somit keine Kenntnis über das Erfordernis der Zusätzlichkeit hatten. In Erwartung des DigitalPaktes Schule wurden Ausgabetitel (ohne zugehörige Einnahmetitel) eingerichtet, um zeitnah Ausgaben leisten und Verpflichtungen eingehen zu dürfen. Aus dieser Vorbereitung soll den Antragstellenden nun nach Inkrafttreten der Richtlinie kein Nachteil entstehen. In dem zuvor skizzierten Ausnahmetatbestand besteht folglich eine grds. Förderfähigkeit - dies kann jedoch selbstverständlich nur in den Haushalts- und Wirtschaftsplänen des HHJ 2019 zum Tragen kommen. Die mit den Ausgabetiteln verbundenen Maßnahmen dürfen jedoch nicht vor dem 17.05.2019 begonnen worden sein.
Für das ab dem 01.07.2023 geltende Verfahren der Restmittelverteilung gilt zusätzlich:
Auf Grund des neuen Verfahrens gelten ausschließlich Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.8 der Förderrichtlinie als zusätzlich, die ab dem 01.07.2023 begonnen werden. Maßnahmen, die bereits während des Budget-Verfahrens begonnen wurden, gelten nicht als zusätzlich und eine Beantragung von Fördermitteln aus den Restmitteln ist hierfür nicht möglich. Gem. VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist als Maßnahmenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Die buchhalterische bzw. haushälterische Abbildung obliegt den Schulträgern. Zum Anfang
Ab wann sind Krankenpflegeschulen antragsberechtigt?
Zum 01.01.2020 tritt die „Verordnung zur Erstattung der Kosten von Pflegeschulen in freier Trägerschaft für allgemein bildenden Unterricht und für Investitionen nach § 27 Abs.1 des Gesetzes über die Pflegeberufe“ in Kraft. Antragsberechtigt sind dann alle Schulen, die dieser Verordnung sowie der Pflegeberufeausbildungsfinanzierungsverordnung unterliegen. Zum Anfang
Sind PC-Arbeitsräume (mit Drucker) förderfähig?
Computerräume mit Desktop PC´s sind nicht förderfähig, ein APC kann förderfähig sein, wenn er z.B. eine CNC-Fräse steuert. Zum Anfang
Können mobile Endgeräte auch bei bestehender Vernetzung angeschafft werden?
Nach Anlage 1 der Förderrichtlinie werden 3-Sende- und Empfangsantennen im Accesspoint als technischer Standard vorausgesetzt. Bei einer bestehenden 2-Antennen-Lösung können keine mobilen Endgeräte angeschafft werden.
Auch die in Anlage 1 genannten Mindestanforderungen an die strukturierte Verkabelung (1.3) sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Abweichung ist nur in Einzelfällen zulässig (Statikprobleme, Denkmalschutz oder unverhältnismäßig hohe Kosten).
Die Anschaffung mobiler Endgeräte ist grds. nicht Primärziel der Förderung und kann nach entsprechender technischer Aufrüstung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Umgekehrt jedoch könnte der Einsatz mobiler Endgeräte ohne zeitgemäße Vernetzung den pädagogischen Erfolg des Medienbilungskonzepts der Schule gefährden. Zum Anfang
Sind persönliche mobile Endgeräte für Lehrkräfte aus dem DigitalPakt Schule finanzierbar?
Nein, da die Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vorsieht, dass die Geräte schulgebunden sein müssen und nur bis zu einem gedeckelten Betrag in Höhe von 25.000,00 € gefördert werden können. Diesem Grundsatz ist das Nds. Kultusministerium bei der Erstellung der Richtlinie gefolgt.
Mit der Zusatzvereinbarung "Leihgeräte für Lehrkräfte" ist jedoch einmalig die Aussattung ermöglicht worden. Zum Anfang
Wer ist für die Wartung der Geräte zuständig?
Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Schulträger u.a. sämtliche Folgekosten (z.B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden. Zum Anfang
Wird der vom Landespersonal geleistete First Level Support aus dem DigitalPakt Schule bezahlt?
Im Antragsformular kann lediglich angegeben werden, dass die Sicherstellung des First Level Supports durch das Landespersonal erfolgt. Dies bedeutet nicht, dass die damit verbundenen Kosten durch den DigitalPakt Schule gefördert werden. Vielmehr erfolgt die Kostenübernahme für den vom Landespersonal geleisteten First Level Support bereits über den kommunalen Finanzausgleich gemäß des § 5 Abs. 1 des Nds. Finanzverteilungsgesetzes (NFVG). Zum Anfang
Sind Beratungskosten als investive Begleitmaßnahmen förderfähig?
Beratungskosten stellen keinen eigenständigen Förderungstatbestand dar, sondern nur im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Nr. 2.1 – 2.6.
Die Beratungskosten für die Erstellung eines Medienbildungskonzeptes an Schule sind nicht förderfähig. Die Beratungskosten für den Medienentwicklungsplan beim Schulträger hingegen sind förderfähig. Zum Anfang
Sind Brandschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen als investive Begleitmaßen förderfähig?
Eine Förderung von Brandschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist im Rahmen investiver Begleitmaßnahmen grds. möglich, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen unter den Nummern 2.1 bis 2.5 stehen. Ein Zusammenhang besteht bspw. wenn der Serverraum zum Schutz der Server gegen Brände von außerhalb des Raumes geschützt wird oder von Bränden innerhalb des Raumes abgeschottet wird. Förderfähig ist auch der erneute fachgerechte Verschluss von Brandbarrieren nach deren Öffnung für einen fachgerechten Anschluss der geförderten Ausstattung. Nicht förderfähig sind hingegen allgemeine Brandschutzmaßnahmen. Arbeitssicherheitsmaßnahmen sind in Analogie förderfähig. Zum Anfang
Wie lange müssen die Belege aufbewahrt werden?
Sämtliche Antragsunterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind beginnend am 1. Januar des auf die Schlusszahlung des Zuwendungsgebers folgenden Jahres bis zum Ablauf der längsten Zweckbindungsfrist dieses Bescheides aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zum Anfang
Wann muss der Verwendungsnachweis vorgelegt werden?
Abweichend von Nummer 5 der ANBest-GK/Nummer 6 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis (Sachbericht + zahlenmäßiger Nachweis in monatlichen Summen) im Online-Antragsverfahren spätestens 6 Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. Zum Anfang
Ist eine Förderung von Servern und deren Hosting möglich?
In Niedersachsen ist die Förderung lokaler Server gemäß 2.3 der Förderrichtlinie stets auf die Hardware und die für den Betrieb der geförderten Server erforderliche Software beschränkt, einschließlich Inbetriebnahme. Client-Zugriffslizenzen für Endgeräte sind in der Anzahl förderfähig, wie Endgeräte aus Mitteln des Digitalpakts beschafft und an Server angebunden werden. Zugriffslizenzen auf Nutzerbasis sind nicht förderfähig.
Das Hosting von Servern (Betrieb von Servern in Rechenzentren) ist dann förderfähig, wenn die dafür benötigte Server-Hardware und die für den Betrieb der geförderten Server erforderliche Software zur Aufstellung und zum Betrieb im Rechenzentrum beschafft werden. Förderfähig ist auch die Inbetriebnahme der gehosteten Server. Die Anmietung von Hardware oder vergleichbarer Rechenleistung (so genannte virtualisierte Server) in Rechenzentren ist nicht förderfähig. Das Leasing von IT-Hardware sowie der für den Betrieb der Hardware erforderlichen Software ist nur gemäß den Regelungen der Förderrichtlinie (2.7) möglich.