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FAQs zum Sofortausstattungsprogramm

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Können noch Anträge gestellt werden?

Wie viel Geld steht zur Verfügung?

Werden auch Schulen in freier Trägerschaft aus Mitteln des Sofortausstattungsprogramms unterstützt?

Wie wird das Geld verteilt?

Wie viel Geld steht für ein einzelnes Gerät im Durchschnitt zur Verfügung?

Bis wann können diese Mittel beantragt werden?

Welches Ziel soll mit dem Sofortausstattungsprogramm verfolgt werden?

Wer übernimmt die Wartung von mobilen Endgeräten?

Wer kann beim Antrag helfen?

Was kann ich tun, wenn Schüler / Schülerinnen beim Lernen zuhause kein WLAN zur Verfügung haben?

Darf für die Geräte eine Leihgebühr genommen werden?

Weitere FAQs zum Antragswesen

Weitere FAQs zu Digitalisierung allgemein

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Können noch Anträge gestellt werden?

Anlässlich der Corona Pandemie haben der Bund und die Länder kurzfistig im Juli 2020 ein Sofortaustattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an digitalen Endgeräten auf den Weg gebracht. Das Programm wurde in Jahr 2020 abgeschlossen. Anträge können nicht mehr gestellt werden. Zum Anfang

Wie viel Geld steht zur Verfügung?

Von den Bundesmitteln in Höhe von 500 000 000 EUR gehen nach dem Königsteiner Schlüssel 9,40993 % = 47 049 650 EUR an das Land Niedersachsen. Weitere 10 % Eigenanteil vom Land, d. h. 4 704 965 EUR, sind im Nachtragshaushalt beantragt. Das Gesamtfördervolumen beträgt demnach 51 754 615 EUR. Eine Risikorücklage in Höhe von 1% = 517 546,15 EUR wird zunächst nicht verteilt. Zum Anfang

Werden auch Schulen in freier Trägerschaft aus Mitteln des Sofortausstattungsprogramm unterstützt?

Laut Bund-Länder-Vereinbarung werden die Schulen in freier Trägerschaft gleichermaßen gefördert wie die öffentlichen Schulen. Zum Anfang

Wie wird das Geld verteilt?

Das Fördervolumen wird nach öffentlichen und privaten Schulträgern getrennt. Zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte wird ein Sozialindex mit den Quoten der sozialen Mindestsicherung auf Ebene der Verwaltungseinheiten Niedersachsens gebildet, welcher im Landesdurchschnitt 14,7 % der 0- bis 18-Jährigen betrifft und folgende Leistungsarten umfasst:

— SGB II: Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld,

— SGB XII: Sozialhilfearten (jeweils nach Wohnort),

— Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. Kapitel SGB XII,

— Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in und außerhalb von Einrichtungen nach dem 4. Kapitel SGB XII,

— AsylbLG: Regelleistungen nach dem AsylbLG (örtliche Träger nach Wohnort).

Dieser Sozialindex folgt einer bundesweiten Definition („bekämpfte Armut“) und geht mit bis zu +/- 20 % in die Verteilung ein. Zum Anfang

Wie viel Geld steht für ein einzelnes Gerät im Durchschnitt zur Verfügung?

Das Gesamtfördervolumen verteilt auf 14,7 % der niedersächsischen Schülerinnen und Schüler ergibt einen rechnerischen Kopfbetrag in Höhe von 318 EUR, der als Orientierung für die förderbaren Kosten pro digitalem Endgerät dienen kann. Zum Anfang

Bis wann können diese Mittel beantragt werden?

Die Mittel müssen bis 31.08.2020 beantragt und bis 31.12.2020 verausgabt werden. Zum Anfang

Welches Ziel soll mit dem Sofortausstattungsprogramm verfolgt werden?

Der Bund und die Länder haben im Mai 2020 beschlossen, Mittel für die Beschaffung mobiler digitaler Endgeräte bereitzustellen, die Schülerinnen und Schülern ohne eigenes einsatzfähiges mobiles Endgerät als Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden können. Zum Anfang

Wer übernimmt die Wartung von mobilen Endgeräten?

Bei der Beschaffung der digitalen Endgeräte wird empfohlen darauf zu achten, lizenzfreie Angebote als Office-Paket zu wählen und betriebsbereit liefern zu lassen und die Nutzung wartungsarmer Online-Plattformen, wie z. B. der Niedersächsische Bildungscloud, zu erwägen. Zum Anfang

Wer kann beim Antrag helfen?

Das Fachteam der Niedersächsischen Landesschulbehörde am Standort Osnabrück steht telefonisch und per E-Mail beratend zur Verfügung. Zum Anfang

Was kann ich tun, wenn Schüler / Schülerinnen beim Lernen zuhause kein WLAN zur Verfügung haben?

Eine Ausstattung mit SIM-Karten ist nicht vorgesehen. Ggf. können Schulträger WLAN-Hotspots öffentlicher Einrichtungen, wie z. B. Jugendzentren, Büchereien etc. zur Nutzung freigeben. Schülerinnen und Schüler können ggf. verstärkt in der Schule lernen. Zum Anfang

Darf für die Geräte eine Leihgebühr genommen werden?

Eine Leihgebühr für mobile Endgeräte widerspricht dem Zuwendungszweck, denn die schulgebundenen Leihgeräte sollen vor allem Schülerinnen und Schülern mit Bedarf zugutekommen. Außerdem hat ein Leihverfahren grundsätzlich kostenlos zu erfolgen Andernfalls würde es sich um eine Miete für ein Gerät handeln, die im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms nicht vorgesehen ist. Zum Anfang




 
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