Verteilung der Fördergelder
Jedem Schulträger wird zu Beginn des Verfahrens ein festes Budget zugewiesen, das er während der fünf Jahre Laufzeit des Digitalpakts in Anspruch nehmen kann. Als Grundprinzip soll gelten, dass der jeweilige Schulträger die Entscheidungshoheit über das ihm zugewiesene Budget ausübt. Er kennt die Situation an den Schulen sowie ggf. vorausgegangene Investitionen am besten.
Neben dem Prinzip der Selbstverantwortung des Schulträgers über sein Budget soll aber auch gewährleistet werden, dass alle Schulen vom Digitalpakt profitieren, unabhängig davon, wie gut sie bisher digital ausgestattet waren. Insbesondere Grundschulen im ländlichen Raum sollen berücksichtigt werden, aber auch bereits gut ausgestattete Leuchtturmschulen. Aus diesem Grund soll sich das dem jeweiligen Schulträger zustehende Budget aus zwei Komponenten zusammensetzen: einem Schulsockelbetrag sowie einem schülerzahlabhängigen Kopfbetrag.
Der Sockelbetrag wird mit 30.000 Euro für jede Schule ab einer Größe von 60 Schülerinnen und Schüler angesetzt. Auf eine Differenzierung des Sockelbetrags nach Schulformen wird verzichtet. Schulen unter 60 Schülerinnen und Schülern wird ein Sockelbetrag von Schülerzahl*500 € zugeteilt. In den meisten Schulen wird der Sockelbetrag für eine Grundausstattung mit WLAN und Anzeigegeräten zu nutzen sein, in hoch entwickelten Schulen könnten diese Einrichtungen ggf. erweitert oder erneuert werden bzw. im Rahmen der Vorgaben durch die BLV auch digitale Endgeräte für die Schule angeschafft werden. Der Sockelbetrag ist vom Schulträger verpflichtend für die jeweilige Schule auszugeben. Nicht verausgabte Mittel aus dem Sockelbetrag fließen zurück ans Land.
Neben dem Sockelbetrag erhält ein Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler in seiner Verantwortung einen Kopfbetrag, der sich nach unterschiedlichen Schulstufen bzw. Schulformen gliedert. Der Kopfbetrag liegt bei rund 445 € für öffentliche und bei rund 297 € für finanzhilfeberechtigte Schulen in freier Trägerschaft, wobei Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Sekundar- und Vollzeitberufsschulen den vollen Satz bekommen. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen wird der Faktor 0,5 angenommen; für Berufsschülerinnen und -schüler gilt der Faktor 0,4.
Die Finanzmittel des Kopfbetrags kann der Schulträger in eigener Verantwortung auf seine Schulen verteilen. Dadurch kann er Schwerpunkte setzen und seine Schulen ggf. auf den gleichen Stand bringen, wenn er in der Vergangenheit schon Leuchtturmschulen stärker gefördert hat. Auch schafft dieses Verfahren Spielräume, die ggf. aufgrund baulicher Gegebenheiten oder aber aufgrund von Aspekten der Schulentwicklungsplanung sinnvollerweise vor Ort von den Kommunen entschieden werden sollten.
Bei der Berechnung der Anzahl von Schülerinnen und Schülern wird vom Stichtag 23.08.2018 für die allgemeinbildenden und vom Stichtag 15.11.2018 für die berufsbildenden Schulen ausgegangen.
Mit der Förderrichtlinie wird die Gesamtfördersumme für jeden Schulträger veröffentlicht.
Beispielrechnung:
Ein Schulträger hat zwei Grundschulen und eine Oberschule. Grundschule 1 hat 250 Schülerinnen und Schüler, Grundschule 2 allerdings nur 50 Schülerinnen und Schüler. An der Oberschule beträgt die Schülerzahl 460.
Hiernach erhalten die Schulen folgenden Sockelbetrag:
Grundschule 1 = 30.000 Euro
Grundschule 2 = 50 * 500 Euro = 25.000 Euro
Oberschule = 30.000 Euro
Als Kopfbetrag bekommt der Schulträger folgende Summe:
Grundschulen ((250+50)*0,5)* Summe XY
Oberschule 460 * Summe XY
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