Wissenswertes für freie Schulträger
Antragsberechtigt sind alle Träger von öffentlich allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie finanzhilfeberechtigte Träger von Schulen in freier Trägerschaft. Förderfähig werden auch Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) sein.
Art, Umfang und Höhe der ZuwendungDie Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Anlage 2 der Förderrichtlinie in Niedersachsen enthält den auf den jeweiligen Schulträger entfallenen Gesamtbetrag für die Dauer der Förderperiode. Die Höhe der Zuwendung pro Schulträger setzt sich aus einem Sockelbetrag pro Schule und einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag pro Schülerin/Schüler des jeweiligen Trägers zusammen.
Der Sockelbetrag für Schulen ab 60 Schülerinnen und Schüler beträgt 30.000 Euro. Bei weniger als 60 Schülerinnen und Schülern verringert sich der Betrag anteilig. Der Sockelbetrag ist für die jeweilige Schule zu verausgaben und nicht auf andere Schulen übertragbar.
Der Betrag pro Schülerin / Schüler bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schulen des Schulträgers im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen. Der Betrag für Schülerinnen und Schülern aus Grundschulen wird mit 0,5, der für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen mit 1,0 und der für Schulen mit Teilzeitlehrgängen mit 0,4 pro Schülerin und Schüler gewichtet.
Zuwendungen werden nur gewährt, sofern dafür KEINE Leistungen nach anderen Förderprogrammen von Europäischer Union, Bund und Land gewährt werden.
Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Schulträger
- die erforderlichen räumlichen und sächlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen, und
- sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.
Förderfähig sind Maßnahmen, mit denen nach dem 16.05.2019 begonnen wurde. Soweit Maßnahmen vor dem 17.05.2019 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können diese gefördert werden, wenn es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte gesichert ist.
Förderfähig sind Maßnahmen an Schulen, für die ein schuleigenes Medienbildungskonzept vorliegt, das Aussagen mit Bezug zu beantragten Fördergegenständen enthält
a) zur Ausstattungsplanung und Internetanbindung,
b) zum pädagogischen Einsatz und zum Erwerb von Medienkompetenz im schuleigenen Curriculum sowie
c) zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung der Lehrkräfte.
Bei Antragstellung muss im digitalen Antragsformular ein pädagogisch-technisches Anforderungsprofil zu den Punkten a-c eingetragen werden, ein detailliertes Medienbildungskonzept ist spätestens mit Abschluss der Maßnahmen vorzulegen.Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.
Der Schulträger versichert, seine Schulen mit den vorgegebenen Mindeststandards mit WLAN auszuleuchten. Die Mindeststandards sind in der Anlage zur Förderichtlinie definiert.
Den Antrag können Sie online über das Antragsverfahren n-DiPS stellen.